Vergaberichtlinien

A. Förderkriterien nach Satzung

Projekte für folgende Personengruppen können gefördert werden:

  1. Personen, für die der § 53 der Abgabenordnung zutrifft,
    – die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
    – Projekte sollen ihre Lebensqualität verbessern und Menschen dazu befähigt werden, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und ihre Lebenschancen wahrzunehmen.
  2. Kinder und Jugendliche, bei denen Unterstützungsbedarf im Sinne der Jugendhilfe besteht.
  3. Mädchen und Frauen, die Unterstützung zur Förderung ihrer Gleichberechtigung benötigen.
  4. Projekte sollen für vertriebene und geflohene Menschen Lebenschancen eröffnen.

Weitere Gesichtspunkte nach der Satzung:

    5. Projekte sollen zur Toleranz zwischen den Kulturen beitragen.
    6. In besonderen Fällen können Initiativen aus dem Gießener Raum unterstützt werden, die im Sinne der Völkerverständigung zur Hilfe im Ausland wirken.
    7. Für die genannten Bereiche können begleitende wissenschaftliche Arbeiten und Beratung angeregt und gefördert werden.

B. Weitere Förderkriterien

  1. Es soll durch die Projekte Eigeninitiative unterstützt werden und es sollen neue innovative Ansätze zur Geltung kommen.
  2. Es sollen Projekte und Einrichtungen vor dem Abbruch oder vor Einschränkungen bewahrt werden, die den Zweck gefährden.
  3. Anschaffungen sowie dringende Reparaturen sollen ermöglicht werden.
  4. Leistungen für Personalkosten werden in der Regel nicht für Gehalt oder Lohn von fest eingestellten Personen bewilligt. Die Förderung der Vergütung für zusätzliche freie Mitarbeiter*innen (Honorarkosten) ist möglich.
  5. Es können keine Investitionen für den persönlichen Besitz oder solche, die in persönlichen Besitz übergehen, finanziert werden.
  6. Fördersummen sollen möglichst 5.000 Euro nicht überschreiten. Die Höchstgrenze beträgt 8.000 Euro.
  7. Förderkriterien für Mädchen und Frauen in Not- und Gewaltsituationen:
    a) Der jährliche Anteil von Projekten zugunsten von Mädchen und Frauen an den gesamten ausgeschütteten Förderbeträgen soll mindestens 11,5 % betragen.
    b) Die Förderung aus der Stiftung Mädchen und Frauen in Not- und Gewaltsituationen darf eine zusätzliche Förderung aus dem Hauptkapital und auch für dasselbe Projekt nicht ausschließen.
    c) Die Förderung soll sobald als nötig und möglich und nicht erst anlässlich des allgemeinen Antragstermins erfolgen.
    d) In besonders dringenden Notfällen ist auch eine Förderung möglich, ehe rechtlich verpflichtete Stellen ihre Hilfe leisten; doch sollte die Stiftung im Allgemeinen nur zusätzlich und subsidiär wirksam werden.

C. Hinweise für eine Antragstellung

  1. Zuwendungen erfolgen in der Regel auf Antrag der Empfänger; in Ausnahmefällen kann der Vergabeausschuss von sich aus oder auf Anregung tätig werden

  2. Bewilligungszeitraum
    a)Bewilligungszeitraum ist in der Regel das dem Antragstermin folgende Kalenderjahr. Es können Anschlussanträge gestellt werden. Für Anschluss- anträge ist eine besondere Begründung erforderlich.
    b) Im laufenden Jahr können Anträge mit begrenztem Umfang nach vorheriger Absprache dann gestellt werden, wenn die Planung des Vorhabens zur Zeit des Antragstermins noch nicht möglich war oder wenn ein besonders dringender Bedarf unvorhersehbar eingetreten ist.

  3. Ein Antrag soll enthalten:

a) Eine knappe Selbstdarstellung unter Beifügung einer Satzung / eines Statuts oder einer Geschäftsordnung (wenn es so etwas gibt).
b) Die Anschrift (auch Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und den/die Namen, derer, die von uns anzusprechen
c) Eine Antragsbegründung, in der

        • bei Unternehmungen, die fortgesetzt werden sollen, ihre Art und deren bisherige Finanzierung geschildert wird;
        •  bei neuen Aufgaben deren Ziel und die geplante Durchführung genau beschrieben wird.

d )Das ausgefüllte und unterschriebene „Antragsformblatt“ (siehe Homepage unter „Anträge“
e) Möglichst Nennung eines sinnvollen Teils der beantragten Förderung. (Das könnte bei knappen Mitteln nützlich sein.)
f) Angaben über die Finanzierung, die Auskunft geben sollen

      • über Möglichkeiten des Eigenbeitrags der Antragstellenden (Gruppe, Verein, Projekt, Initiative usw.) im Zusammenhang ihrer allgemeinen Finanzsituation;
      • über sonstige Finanzierungsbemühungen für die beantragte Maßnahme (Anträge an zuständige Stellen, sonstige Spender oder Fördervereine usw.);
      • über die Kosten der geplanten Maßnahme insgesamt;
      • über die geplante Deckung der Kosten aus Eigen- und Fremdbeiträgen (gegliederter Finanzplan).

g) Bei schon geförderten Projekten oder bei Anträgen für neue Projekte schon geförderter Antragsteller soll die alte Kenn-Nr. genannt werden und ein Bericht oder zumindest ein Zwischenbericht für bisher geförderte Projekte schon vorliegen oder hinzugefügt werden.

4. Voraussetzung für die Überweisung

einer bewilligten Unterstützung durch die Stiftung ist eine schriftliche Verpflichtung,

ein Vierteljahr nach Beendigung des Projekts

a) einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen,
b) eine gegliederte Abrechnung mit Belegen (Verwendungsnachweis) einzureichen.

In begründetem Ausnahmefall kann diese Frist nach rechtzeitigem Antrag verlängert werden.

5. Anträge

            für 2024 sind schriftlich bis zum 30. November 2023 zu richten an:

Anstoß Stiftung
Geschäftsstelle
Am Sportplatz 1
35444 Biebertal
E-Mail: info@anstoss-giessen.de

Die Anträge sollen bevorzugt per E-Mail an og. Mailadresse oder ggf. per Post zugesandt werden.

Weitere Auskünfte und Hinweise für eine Antragstellung können von der Geschäftsstelle eingeholt werden.

Stand: September 2023

„Anstoß – Stiftung für soziale Projekte und Initiativen in Stadt und Landkreis Gießen“

Zuwendungen erfolgen in der Regel auf Antrag der Empfänger; in Ausnahmefällen kann der Vergabeausschuss von sich aus oder auf Anregung tätig werden.

Die Anträge müssen den Anforderungen der „Hinweise für eine Antragstellung“ entsprechen.

Insbesondere sollen Projekte und Initiativen einen Beitrag dazu leisten, dass(a) Menschen dazu befähigt werden, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und ihre Lebenschancen wahrzunehmen,

(b) Eigeninitiativen und neue Ansätze zur Geltung kommen.

Es sollen Projekte und Einrichtungen vor dem Abbruch oder vor Einschränkungen bewahrt werden, die den Zweck gefährden; Jahresplanungen sollen im Voraus erleichtert und Anschaffungen sowie dringende Reparaturen ermöglicht werden.

Die Mittel zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens (Verfassung § 5) werden zu Beginn des Kalenderjahres dem Stiftungskapital zugeführt.

Leistungen für Personalkosten werden in der Regel nicht für Gehalt oder Lohn fest Eingestellter bewilligt.

Es können keine Investitionen für den persönlichen Besitz oder solche, die in persönlichen Besitz übergehen, finanziert werden.

Zustiftung für Mädchen und Frauen in Not- und Gewaltsituationen:

  1. a) Die Förderung aus der Stiftung Mädchen und Frauen in Not- und Gewaltsituationen darf eine Förderung aus dem Hauptkapital und auch für dasselbe Projekte nicht ausschließen.
  2. b) Die Förderung soll sobald als nötig und möglich und nicht erst anlässlich des allgemeinen Antragstermins erfolgen.
  3. c) In besonders dringenden Notfällen ist auch eine Förderung möglich, ehe rechtlich verpflichtete Stellen ihre Hilfe leisten; doch sollte die Stiftung im allgemeinen nur zusätzlich und subsidiär wirksam werden.

Antrag auf Förderung durch die Anstoß Stiftung

Die Stiftung richtet sich ausschließlich an Projekte, Initiativen und Einzelpersonen aus der Stadt und dem Landkreis Gießen. Die maximale Fördersumme beträgt 8.000,– EUR. Antragsschluss ist der 30. November eines Jahres. Über die Förderungen entscheidet der Vergabeausschuss spätestens im Februar des Folgejahres.