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Mehr Informationen
Wir danken den beiden Filmautorinnen
Anna Jordan und Chiara Siebert
für die Vorstellung der Arbeit der Anstoß Stiftung.

Die Stiftung

  1.  Das Ziel der Stiftung ist es, Erträge aus dem Stiftungskapital dem Stiftungszweck zuzuführen. Dieser Zweck besteht darin die Lebensqualität für Personen in schwierigen sozialen Verhältnissen zu verbessern; im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gleichberechtigung von Mädchen und Frauen Unterstützung zu gewähren; aus Ihrer Heimat geflohenen und vertriebenen Ausländern in Deutschland angemessene Lebenschancen zu eröffnen; zur Toleranz zwischen den Kulturen beizutragen; für diese Bereiche zudem begleitende wissenschaftliche Arbeiten und auch Beratung anzuregen und zu fördern; in besonderen Fällen auch Initiativen aus dem Gießener Raum zur Hilfe im Ausland beizustehen.

    Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

    Näheres auch unter Verfassung und Vergaberichtlinien

  2. Ein weiteres Ziel ist es, Zustifter und Zustifterinnen sowie Spender und Spenderinnen zu werben. Gerade Initiativen und Projekte, die in der Prävention arbeiten, bekommen die Kürzungen der öffentlichen Mittel besonders zu spüren. Die Erträge der Stiftung reichen nicht aus, alle Anträge im notwendigen Umfang zu unterstützen. Aus diesem Grund möchten die Mitglieder des Vorstandes und Beirates um Unterstützer werben.

Anstoß – Stiftung für soziale Projekte und Initiativen in Stadt und Landkreis Gießen

Hinweise für eine Antragstellung bei der Stiftung

§1 – Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen: Anstoß – Stiftung für soziale Projekte und Initiativen in Stadt und Landkreis Gießen.

2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Gießen.

3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

4.Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck der Stiftung

1.Zweck der Stiftung ist es in der Stadt und im Landkreis Gießen, 

  • finanzielle Hilfe zu leisten, um die Lebensqualität von Menschen zu verbessern, die von den Lebenslagen betroffen sind, in der Paragraph 53 der Abgabeordnung kennzeichnet;
  • im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe und zur Gleichberechtigung von Mädchen und Frauen Unterstützung zu gewähren;
  • für aus der Heimat vertriebene oder geflohene Ausländer in unserem Land angemessene Lebenschancen zu öffnen und zur Toleranz zwischen den Kulturen beizutragen;
  • im Sinne der Völkerverständigung in besonderen Fällen auch Initiativen aus dem Gießener Raum zu Hilfe im Ausland beizustehen;
  • für diese Bereiche zudem begleitende wissenschaftliche Arbeiten und auch Beratung anzuregen und zu fördern.

2. Diese Zwecke können auch dadurch verfolgt werden, daß die Stiftung ihre Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung im Sinn der Zwecke der Stiftung zuwendet.

3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1.Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Stiftungsvermögen

1.Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus Wertpapieren und einer Bareinlage auf 

  • dem Konto bei der Hessischen Landesbank 59 300 251 250 122,
  • dem Konto bei der Hessischen Landesbank 0510 032 006, im Wert von 1.070.000 EUR,– (in Worten: Eine Million und siebzig Tausend Euro).

2.Die Erträge der Stiftung werden getrennt vom Stiftungskapital auf einem Konto der Sparkasse Gießen verbucht.

3.Dem Vermögen der Stiftung wachsen Zustiftungen zu, wenn sie hierzu ausdrücklich bestimmt sind.

§ 5 – Werterhaltung des Stiftungsvermögens

Zur realen Werterhaltung werden dem Stiftungskapital fünf Prozent der jährlichen Erträge zugeführt, soweit dies nach Abgabeordnung § 58, Abs. 7. a) zulässig ist

§ 6 – Verwendung der Erträgnisse des Stiftungskapitals

1.Die Erträgnisse des Stiftungskapitals werden nach einer Richtlinie zur Vergabe, Beirat und Vorstand mit zwei Drittel-Mehrheit gemeinsam beschlossen, und nach der Bestimmung in § 5 vergeben.

2.Bewilligungszeitraum ist in der Regel ein Kalenderjahr; es können später Anschlußanträge gestellt werden.

3.Mittel für wissenschaftliche Arbeiten und Beratungen können bis zu zwei Jahren bewilligt werden; auch für sie sind Anschlußanträge möglich.

4.Rücklagen

  • Die in einem Jahr nicht vergebenen Mittel aus den Erträgen werden als Rücklage den Erträgen des kommenden Jahres hinzugefügt und verwendet.
  • Für ein größeres Projekt können Rücklagen für die Dauer von höchstens drei Jahren angelegt werden.

§ 7 – Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsbeirat und der Vergabeausschuß.

§ 8 – Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern; ihm müssen mindestens je drei Frauen und je drei Männer angehören

2.Dem ersten Vorstand gehören außer dem Stifter sechs von ihm bestimmte Mitglieder an, von denen er jeweils drei auf zwei und drei auf vier Jahre beruft.

3.Über sein Ausscheiden aus dem Vorstand bestimmt der Stifter selbst.

4.Beim Ausscheiden eines anderen Mitglieds wird dessen Nachfolgerin oder Nachfolger gemeinsam vom Vorstand und vom Beirat auf vier Jahre oder beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds für die restliche Zeit von dessen Amtsdauer gewählt.

5.In der Nachfolge des Stifters wird das Mitglied für die Amtsdauer des am längsten amtierenden Mitglieds gewählt.

6.Findet die Wahl vor Ausscheiden eines Mitglieds statt, kann dieses an der Wahl teilnehmen.

7.Wiederwahl ist möglich.

8.Zur Wahl bedarf es acht Stimmen.

9.Der Vorstand wählt zwei Mitglieder, die den Vorsitz und dessen Stellvertretung ausüben; Vorsitzender und Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

10.Der Vorstand kann zudem andere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.

11.Der Vorstand kann bis zu fünf nicht stimmberechtigte, beratende Teilnehmer auf Zeit oder im Einzelfall hinzuziehen.

12.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Verfassung. Dazu gehören insbesondere:

1.Die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

2.Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung;

3.Die Vorbereitung des Jahresabschlusses;

4.Die sonstigen ihm in der Verfassung übertragenen Aufgaben.

§ 10 – Beschlußfassung des Vorstandes

Entscheidungen des Vorstandes kommen nur zustande, wenn wenigstens fünf Mitglieder zustimmen.

§ 11 – Stiftungsbeirat

1.Die Mitglieder des Beirats, der fünf Personen umfassen soll, beruft zunächst der Stifter auf fünf Jahre.

2.Zum Ende der Amtszeit oder nach Ausscheiden eines Mitglieds werden seine Mitglieder gemeinsam vom Beirat und Vorstand auf fünf Jahre mit einer zwei Drittel-Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die ausscheidenden Mitglieder können an der Wahl teilnehmen.

3.Bei Ausscheiden aus dem Vorstand kann der Stifter dem Beirat auf Dauer beitreten, der dadurch um seine Person vermehrt wird.

§ 12 – Aufgaben des Stiftungsbeirats

1.Der Stiftungsbeirat

  • hat die Tätigkeit des Vorstands beratend zu begleiten;
  • kann dem Vorstand Anregungen geben, zu denen dieser Stellung nehmen muß;
  • stellt den Jahresabschluß fest, zu dem ihm der Vorstand auf Anforderung Erläuterungen zu geben hat;
  • benennt zwei Mitglieder für den Vergabeausschuß;
  • hat die sonstigen ihm in dieser Verfassung übertragenen Aufgaben.

2.Seine Mitglieder können an Vorstandssitzungen teilnehmen; sie haben das Rede-, aber nicht das Stimmrecht.

§ 13 – Beschlußfassung des Stiftungsbeirats

Der Stiftungsbeirat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 14 – Der Vergabeausschuß

1.Der Vorstand entscheidet gemeinsam mit zwei Mitgliedern des Stiftungsbeirats nach den Richtlinien zur Vergabe über die Verteilung der Erträgnisse des Stiftungskapitals.

2.Der Vergabeausschuß entscheidet mit zwei Drittel der Mitglieder.

§ 15 – Der Förderkreis

Vorstand und Beirat können einen Förderkreis der Stiftung bilden.

§ 16 – Änderungen der Stiftungsverfassung

Vorstand und Beirat können mit zwei Drittel ihrer Mitglieder beschließen:

1.eine Erweiterung oder Änderung der Zwecke der Stiftung,

2.eine Ausweitung ihrer Tätigkeit über Stadt und Landkreis Gießen hinaus, wenn eine neue Lage der gesellschaftlichen Verhältnisse das nahe legt und die Erträgnisse des Stiftungskapitals das erlauben.

§ 17 – Aufhebung der Stiftung

Eine Aufhebung der Stiftung kann nur erfolgen,

1.wenn ihr Wirken nicht mehr erforderlich ist, in diesem Fall müssen Vorstand und Beirat mit drei Viertel-Mehrheit darüber beschließen;

2.wenn keine ordnungsgemäße Besetzung ihrer Organe mehr erreicht wird. Dieses ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 18 – Anfallberechtigung des Stiftungsvermögens

Wenn das Wirken der Stiftung in Stadt und Landkreis Gießen nicht mehr erforderlich ist, müssen Vorstand und Beirat mit drei Viertel Mehrheit innerhalb eines Jahres beschließen, daß das Stiftungvermögen und die restlichen Erträge als Zustiftung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaft(en) zur Verwendung im Sinne der Zwecke dieser Verfassung nach § 2 – ohne die Eingrenzung auf die Stadt und den Landkreis Gießen – übertragen werden. Wird dieser Termin nicht eingehalten, ist das unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Förderrichtlinien & Antragstellung

A. Förderkriterien nach Satzung

Projekte für folgende Personengruppen können gefördert werden:

  1. Personen gemäß § 53 Abgabenordnung
    • Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
    • Projekte sollen ihre Lebensqualität verbessern und sie befähigen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und ihre Lebenschancen wahrzunehmen.
  2. Kinder und Jugendliche, bei denen Unterstützungsbedarf im Sinne der Jugendhilfe besteht.
  3. Mädchen und Frauen, die Unterstützung zur Förderung ihrer Gleichberechtigung benötigen.
  4. Projekte sollen für vertriebene und geflohene Menschen Lebenschancen eröffnen.

Weitere Gesichtspunkte nach der Satzung:

  1. Projekte sollen zur Toleranz zwischen den Kulturen beitragen.
  2. In besonderen Fällen können Initiativen aus dem Gießener Raum unterstützt werden, die im Sinne der Völkerverständigung Hilfe im Ausland leisten.
  3. Für die genannten Bereiche können begleitende wissenschaftliche Arbeiten und Beratungen angeregt und gefördert werden.

B. Weitere Förderkriterien

  1. Projekte sollen Eigeninitiative unterstützen und innovative Ansätze verfolgen.
  2. Projekte und Einrichtungen sollen vor Abbruch oder einschränkenden Maßnahmen bewahrt werden, die den Zweck gefährden.
  3. Anschaffungen sowie dringende Reparaturen können gefördert werden.
  4. Personalkosten:
    • Keine Förderung von Gehältern oder Löhnen fest angestellter Personen.
    • Förderung von Honorarkosten für zusätzliche freie Mitarbeitende ist möglich.
  5. Keine Investitionen in persönlichen Besitz oder solche, die in persönlichen Besitz übergehen.
  6. Fördersummen: in der Regel maximal 5.000 €, Höchstgrenze 8.000 €.
  7. Förderkriterien für Mädchen und Frauen in Not- und Gewaltsituationen:
    1. Jährlicher Anteil an den gesamten Förderbeträgen: mindestens 11,5 %.
    2. Förderung aus der Stiftung „Mädchen und Frauen in Not- und Gewaltsituationen“ schließt zusätzliche Förderung aus dem Hauptkapital – auch für dasselbe Projekt – nicht aus.
    3. Förderung soll zeitnah erfolgen und nicht erst zum allgemeinen Antragstermin.
    4. In besonders dringenden Notfällen ist Förderung auch vor Leistungen rechtlich verpflichteter Stellen möglich; grundsätzlich wirkt die Stiftung zusätzlich und subsidiär.

C. Hinweise für eine Antragstellung

  1. Zuwendungen erfolgen in der Regel auf Antrag der Empfänger*innen; in Ausnahmefällen kann der Vergabeausschuss von sich aus oder auf Anregung tätig werden.
  2. Bewilligungszeitraum
    1. In der Regel das dem Antragstermin folgende Kalenderjahr. Anschlussanträge sind möglich und besonders zu begründen.
    2. Im laufenden Jahr können nach vorheriger Absprache Anträge mit begrenztem Umfang gestellt werden, wenn das Vorhaben zum Antragstermin noch nicht planbar war oder ein besonders dringender, unvorhersehbarer Bedarf eingetreten ist.
  3. Ein Antrag soll enthalten

    Schritt 1 (online oder per E-Mail)

    1. a) Anschrift (inkl. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie Name der anzusprechenden Personen.
      b) Antragsbegründung mit kurzer Beschreibung des Projekts und seiner sozialen Wirkung.
      • Bei fortgesetzten Unternehmungen: Art und bisherige Finanzierung.
      • Bei neuen Projekten: Ziel und geplante Durchführung.
    2. c) Begründete Kostenschätzung.

    Schritt 3 (nach Besuch und Besprechung durch ein Stiftungsmitglied)

    1. d) Ausgefüllte und unterschriebene Verpflichtungserklärung (Download auf der Homepage unter „Downloads“).
    2. e) Ggf. Nennung eines sinnvollen Teilbetrags der beantragten Förderung (hilfreich bei knappen Mitteln).
    3. f) Angaben zur Finanzierung:
      • Eigenbeitrag der Antragstellenden (Gruppe, Verein, Projekt, Initiative etc.) und allgemeine Finanzsituation,
      • sonstige Finanzierungsbemühungen (Anträge an zuständige Stellen, weitere Spender*innen/Fördervereine),
      • Gesamtkosten der Maßnahme,
      • gegliederter Finanzplan (Deckung aus Eigen- und Fremdmitteln).
    4. g) Bei schon geförderten Projekten oder bei Anträgen für neue Projekte schon geförderter Antragsteller*innen:
      • Nennung der alten Kenn-Nr.,
      • Bericht oder mindestens Zwischenbericht zu bisher geförderten Projekten.
  4. Voraussetzung für die Auszahlung einer bewilligten Unterstützung

    Innerhalb eines Vierteljahres nach Beendigung des Projekts sind einzureichen:

    1. a) Bericht über die Ergebnisse,
    2. b) gegliederte Abrechnung mit Belegen (Verwendungsnachweis).

    In begründeten Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung nach rechtzeitigem Antrag möglich.

  5. Anträge

    Für das Folgejahr sind Anträge schriftlich bis zum 30. November des jeweiligen Jahres zu richten an:

    Anstoß Stiftung
    Geschäftsstelle
    Waldstraße 31
    35435 Wettenberg
    E-Mail: info@anstoss-giessen.de

    Anträge bitte bevorzugt per E-Mail, alternativ per Post.

    Weitere Auskünfte und Hinweise für eine Antragstellung erteilt die Geschäftsstelle.

Stand: November 2025

Anstoß Stiftung investiert nach ökologischen und ethischen Kriterien

Vorstand und Beirat der Anstoß Stiftung haben Anlagerichtlinien für die Finanzanlagen der Stiftung verabschiedet. Die Stiftung will künftig problematische Branchen von Investitionen des Stiftungsvermögens ausschließen. Dazu gehören Atomenergie, Grüne Gentechnik, Rüstung, Hersteller von Pestiziden und chlororganischen Massenprodukten. Auch in kommerzialisierte Landnutzung soll nicht investiert werden.

Bestimmte Geschäftspraktiken von Unternehmen sollen ein Engagement der Stiftung ebenfalls ausschließen. Dies betrifft Umweltverstöße, Verstöße gegen fundamentale Menschenrechts- und Arbeitsnormen, Korruption und Bilanzfälschung. Demgegenüber sollen diejenigen Institutionen und Unternehmen zunehmend in den Focus gerückt werden, die sich bei der Bekämpfung des Klimawandels, dem Erhalt der Artenvielfalt und der Bekämpfung der Armut engagieren. Ebenso stehen die Beendigung der Entwaldung und die Förderung nachhaltiger Waldwirtschaft, der Umgang mit der Bevölkerungsentwicklung, die Förderung der Gesundheit und verantwortungsvolle Führungsstrukturen auf der Positivliste der Anstoß Stiftung.

Um diese Ziele zu erreichen, will man sich an speziellen Indices wie z.B. dem „Global Challenges Index“ oder an anerkannten Ratings von Fachinstitutionen ausrichten.

Gemeinnützige Einrichtungen wie die Anstoß Stiftung sollten nicht nur durch ihre Förderpraxis soziale Wirkungen erreichen. Bereits bei der Anlage des Stiftungsvermögens sollten positive soziale und ökologische Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Anstoß Stiftung beobachtet mit Interesse, dass viele gemeinnützige Stiftungen zunehmend die Wirkungen ihrer Geldanlagen auf Gesellschaft und Umwelt berücksichtigen.

Geld, das unendlich für einen guten Zweck „arbeitet“, ist besonders gut angelegt. Die durch das Stiftungskapital erwirtschafteten Erträge werden jährlich zu 100 % an Initiativen und Projekte ausgezahlt. Über die Möglichkeit der Zustiftung informieren wir Sie gerne persönlich.

Da die Antragssumme immer höher ist, als die Erträge eines Jahres, bitten wir um Ihre Unterstützung. Mit Ihrer Spende tragen Sie dazu bei, dass gute Projektideen umgesetzt werden und dass sozial benachteiligte Menschen einen neuen Anstoß für eine positive Zukunft erhalten.

Die Stiftung ist gemäß des Freistellungsbescheids des Finanzamtes Gießen vom 06.12.2016 Steuer Nr. 20 250 81146 als unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.

Der Stifter und Gründer Prof. Dr. Heinz Josef Varain
Stiftungsurkunde vom 24. Juli 1997 Nr.11-25 d 04/11 – (1)-54
Regierungspräsident Gießen

Stiftungskapital
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Der Vorstand

Ludwig Vordemfelde – Foto: Katrin Dammann

Vorsitzender

Ludwig Vordemfelde

Selbstständiger Unternehmer

Stellvertretende Vorsitzende

Jutta Becher

Hochschulpfarrerin und Geschäftsführerin der Evangelischen Studierendengemeinde ESG Gießen. Langjährige Schwerpunktsetzung in Pädagogik und im Projektmanagement.

Weitere Vorstandsmitglieder

Dipl. agr. ing. oec. Marcel Dossou

Angestellter. Langjährige Erfahrung in der Integrationsarbeit in Stadt und Landkreis Gießen

Astrid Dietmann-Quurck

Dipl. Betriebswirtin, Coach, Geschäftsführerin AKTION – Perspektiven für junge Menschen und Familien e.V., Erfahrungen in der Kinder- und Jugendhilfe, im Bereich Soziale Notlagen und Gemeinwesenarbeit.

Regine Leithäuser

Angestellte in mittelständigen Unternehmen im In- und Ausland. Ehrenamtliche Tätigkeiten bei Eltern helfen Eltern, Kinderladen e.V.

Katrin Dammann

Designerin, Fotografin,  selbstständig, Arbeit als Art Direktorin im In- und Ausland, ehrenamtliche Tätigkeit bei Eltern helfen Eltern und der Jugendwerkstatt Gießen

Beirat

Alexandra Böckel

Dipl. Juristin, Geschäftsführerin des Freiwilligenzentrum für Stadt und Landkreis Gießen e.V., Mitglied der Gießener Kulturgenossenschaft raumstation3539, Erfahrung in der Asylrechtsberatung, Integrations- und Bildungsarbeit sowie Freiwilligenkoordination.

Prof. Dr. Ulrike Weckel

— ZMI – Justus-Liebig-Universität Gießen

Professorin an der Justus-Liebig-Universität Gießen, Historisches Institut/
Fachjournalistik Geschichte, Schwerpunkte u.a. Mediengeschichte
Film als historische Quelle, Umgang mit der NS-Vergangenheit
Geschlechtergeschichte der Aufklärung, Frauenzeitschriften im 18. und 19. Jahrhundert

Sinem Özkan

Soziologin, Angestellte im Büro für Integration der Stadt Gießen, ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich Integration bei den unterschiedlichen Organisationen

Jan Buck

Jan Buck

Hörspieldramaturg und Producer, Aufsichtsratsmitglied der raumstation3539 eG, Erfahrungen im Bereich Kreativräume und kooperative Stadtentwicklung

Dietlind Grabe-Bolz

Oberbürgermeisterin a. D. (von 2009 bis 2021)
Ehrenamtliche Tätigkeiten beim Hessischen Literaturrat (Vorsitzende), dem Literarischen Zentrum Gießen e. V., der AWO Stadtkreis Gießen.
Musikalische Aktivitäten im Multikulturellen Orchester und mit dem Kinderliedermacher Fredrik Vahle

Christian Brözel

Christian Brözel

Selbständig mit einer Agentur für Kommunikation. 

Arbeitet ehrenamtlich für die TAFEL und andere soziale Vereine.

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Sie wollen uns kennenlernen? Wir freuen uns, wenn Sie sich bei der Stiftung Anstoss engagieren möchten. Bei Fragen schreiben Sie uns gerne: info@stiftung-anstoss.de.

Die Stifter

Ursula Varein und Prof. Dr. Heinz Josef Varain war es schon viele Jahre vor Gründung der Stiftung Anstoß ein Herzensanliegen, neben ihrem sozialen und politischen Engagement Menschen in Not mit finanzieller und praktischer Hilfe zu unterstützen.

 

Ihnen war wichtig, nicht nur an große weltweit arbeitende Organisationen Geld zu geben, sondern direkte Hilfe für Kinder, Frauen und Migranten in allernächster Nähe zu leisten.

 

Für beide war die aktive Unterstützung bedürftiger Menschen an den bekannten „Gießener Brennpunkten“ und  bei der konkreten Arbeit für benachteiligte Frauen und Kinder im Gießener Raum selbstverständlich. 

 

In den neunziger Jahren kam gemeinsam die Idee auf, eine Stiftung zu gründen, um die soziale Förderung in der Stadt und im Landkreis Gießen zu verstetigen und über den eigenen Tod hinweg zu erhalten.

Prof. Dr. Heinz Josef Varain
Ursula Varein

Prof. Dr. Heinz Josef Varain hat schließlich 1997 – nach dem frühen Tod seiner Frau Ursula – die „Stiftung Anstoß“ ins Leben gerufen, die bis heute soziale Projekte in der Region mit einer Anschubfinanzierung unterstützt.  Damit verbanden die Stifter die Hoffnung, dem entsprechenden Projekt zu helfen, auf eigenen Beinen stehen zu können.

 

Das Ehepaar Varein war darauf bedacht, im Hintergrund zu agieren und zu helfen.

 

Demgemäß war es für Prof. Dr. Heinz Josef Varain bezeichnend, dass die Stiftung nicht seinen Namen tragen, sondern nach dem Stiftungszweck benannt werden solle. 

 

Eine Besonderheit der Stiftung, die dem Ehepaar Varain besonders wichtig war, ist die Möglichkeit, auch Einzelpersonen fördern zu können, die ein Projekt anschieben wollen. Es muss also – wie bei den meisten Stiftungen üblich – keine Organisation wie ein Verein oder eine Körperschaft hinter dem Projekt stehen.

 

Prof. Dr. Heinz Josef Varain ist 2011 in seiner Wahlheimat Hamburg verstorben.

Für diese Projekte wurde/wird Ihr Geld genutzt:

Bis 2023 wurden 432 Projekte mit einem Gesamtumfang von 994.400 Euro gefördert.

Antrag erfolgreich versendet.

Wir haben Ihren Projektantrag erhalten und nehmen in einem Zeitraum von ca. 4 Wochen mit Ihnen Kontakt auf.

Antrag auf Förderung durch die Anstoß Stiftung

Bitte füllen Sie die Daten in den nachfolgenden Feldern aus – wir kontaktieren Sie dann für weitere Schritte. 

Sollten Sie Fragen oder technische Schwierigkeiten haben, können Sie uns gerne kontaktieren.